1 BvR 65/22
Gegenstand Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - hier: Gegenstandswertfestsetzung für das eA-Verfahren
Aktenzeichen
1 BvR 65/22
Gericht
BVerfG 1. Senat 2. Kammer
Datum
20. März 2023
Dokumenttyp
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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