1 Das Ablehnungsgesuch gegen Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.
2 Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>).
3 Die offensichtliche Unzulässigkeit des Antrags auf Ablehnung von Präsident Harbarth ergibt sich daraus, dass dieser nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist. Er gehört der 3. Kammer des Ersten Senats nicht an.