2 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie offensichtlich unbegründet ist.
3 Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers haben die Fachgerichte den Schutzgehalt des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers nicht verkannt. Mit der Formulierung, von einer Verletzung ideeller Interessen des Beschwerdeführers sei nicht auszugehen, will das Oberlandesgericht ersichtlich nicht aussagen, dass nur dessen kommerzielle Interessen im Raum stünden, sondern dass die Werbeanzeigen, wie es einen Satz zuvor betont, "über die satirisch-spöttische Anspielung" hinaus gegenüber dem Beschwerdeführer "keinen herabsetzenden oder sonst für ihn negativen Inhalt" haben. Dies hält sich ebenso im fachgerichtlichen Wertungsrahmen und lässt verfassungsrechtliche Fehler nicht erkennen wie die vor diesem Hintergrund vorgenommene Abwägung mit der Meinungsfreiheit der Beklagten, bei der das Oberlandesgericht maßgeblich darauf abgestellt hat, dass sich die Werbeanzeigen im zeitlichen Zusammenhang mit den Bahnstreiks mit einem gesellschaftsrelevanten Thema von großem öffentlichen Interesse auseinandersetzen und dabei in spöttischer, satirischer Weise auf die von der Gewerkschaft und dem Beschwerdeführer ersichtlich unbeabsichtigten Auswirkungen der Streiks aufmerksam machen.