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1 BvR 530/21
GegenstandAblehnung der Auslagenerstattung nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
Aktenzeichen
1 BvR 530/21
Gericht
BVerfG 1. Senat 3. Kammer
Datum
20. April 2021
Dokumenttyp
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1Nachdem die Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 23. März 2021 nicht zur Entscheidung angenommen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos wurde, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. April 2021 die Erstattung von Kosten gemäß "§ 34a BVerfGG i.V.m. § 91a ZPO" beantragt. Der Antrag ist als Antrag auf Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auszulegen. Die für eine Auslagenerstattung erforderlichen besonderen Billigkeitsgründe (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>) sind jedoch weder dargelegt noch ersichtlich.
2Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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