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1 BvR 519/21
GegenstandNichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Entscheidung ohne Mitwirkung eines Richters, der als Richter am BGH an mehreren der angegriffenen Entscheidungen mitgewirkt hatte
Aktenzeichen
1 BvR 519/21
Gericht
BVerfG 1. Senat 3. Kammer
Datum
26. April 2021
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe
I.
1Die Kammer entscheidet gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ohne Mitwirkung des Richters Radtke, der als damaliger Richter am Bundesgerichtshof an den unter b) und unter c) angegriffenen Entscheidungen mitgewirkt hat. Er wird von der Richterin Härtel vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats zur Kammerbesetzung für das Geschäftsjahr 2021 vom 15. Dezember 2020).
II.
2Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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