1 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung von Herrn (…) als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet.
2 Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2020 - 1 BvR 296/20 -, Rn. 1; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2017 - 2 BvR 512/17 -, Rn. 2). Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Zulassung objektiv sachdienlich wäre. Denn es bestehen erhebliche Zweifel an einer hinreichenden juristischen Qualifikation der als Beistand gewünschten Person. Die Beschwerdeschrift, deren Verfasser diese ist, erfüllt jedenfalls grundlegende Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht. Sie lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.