3 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
4 Soweit eine Verletzung der Menschenwürde der beschwerdeführenden Kinder und ihres Rechts aus Art. 11 GG auf Freizügigkeit (vgl. zum Maßstab BVerfGE 134, 242 <323 ff. Rn. 251 ff.>) geltend gemacht wird, lässt die Verfassungsbeschwerde entgegen den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht erkennen.
5 Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde aus den Gründen des Beschlusses des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 (1 BvR 469/20 u.a.) und mit der dortigen Maßgabe jedenfalls unbegründet. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Verfassungsbeschwerde insgesamt schon deshalb unzulässig ist, weil sie nicht an die seit ihrer Einlegung erfolgten Änderungen der angegriffenen Vorschriften (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, Rn. 50) angepasst worden ist.
6 Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.