3 Hier ist der Gegenstandswert in Orientierung an dem materiellen Interesse und unter Berücksichtigung der darüber hinausreichenden Bedeutung und Komplexität auf den festgelegten Wert zu bemessen. Weder die materiell-monetäre Bedeutung der Aufhebung von Prozesskostenhilfe im Nachprüfverfahren noch die objektive Bedeutung des Falles oder der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sprechen für eine darüber hinausgehende Erhöhung des Gegenstandswerts.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.