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1 BvR 416/13
GegenstandStattgebender Kammerbeschluss: Zur Verfassungswidrigkeit der Hofabgabeklausel als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem ALG (§ 11 Abs 1 Nr 3 ALG idF vom 20.04.2007; § 21 Abs 9 S 4 ALG idF vom 05.08.2010 sowie vom 12.04.2012; siehe Senatsbeschluss vom 23.05.2018, 1 BvR 97/14) - Gegenstandswertfestsetzung
Aktenzeichen
1 BvR 416/13
Gericht
BVerfG 1. Senat 1. Kammer
Datum
07. November 2018
Dokumenttyp
Stattgebender Kammerbeschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
1.
Das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 29. März 2012 - L 1 R 315/11 -, der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 22. August 2011 - S 6 R 75/11 -, der Widerspruchsbescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland vom 25. Januar 2011 - 045 15516135 112 150 - und der Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland vom 9. August 2010 - 221/0014921250 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz. Das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 29. März 2012 - L 1 R 315/11 - wird aufgehoben und das Verfahren an das Landessozialgericht für das Saarland zurückverwiesen. Damit werden die Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 29. August 2012 - B 10 LW 15/12 B - und vom 7. Januar 2013 - B 10 LW 9/12 C - gegenstandslos.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
3.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens (sog. Hofabgabeklausel) als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
3
Die Begründung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde entspricht dem bereits entschiedenen Verfahren 1 BvR 2392/14. Demnach war ebenso zu entscheiden.
5
Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) war der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 50.000 € festzusetzen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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