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1 BvR 408/13
GegenstandTeilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Verfassungswidrigkeit der Hofabgabeklausel als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem ALG (§ 11 Abs 1 Nr 3 ALG idF vom 20.04.2007; § 21 Abs 9 S 4 ALG idF vom 05.08.2010 sowie vom 12.04.2012; siehe Senatsbeschluss vom 23.05.2018, 1 BvR 97/14) - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG), soweit die Nichtzulassung der Sprungrevision durch das SG gerügt wird - Gegenstandswertfestsetzung
Aktenzeichen
1 BvR 408/13
Gericht
BVerfG 1. Senat 1. Kammer
Datum
07. November 2018
Dokumenttyp
Stattgebender Kammerbeschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
1.
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2011 - L 8 LW 16/11 -, der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 14. April 2011 - S 22 LW 19/10 -, der Widerspruchsbescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2010 - 1 054 468 8 - und der Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2010 - 221/0015906935 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz. Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2011 - L 8 LW 16/11 - wird aufgehoben und das Verfahren an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen. Damit werden die Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 29. August 2012 - B 10 LW 11/12 B - und vom 3. Januar 2013 - B 10 LW 7/12 C - gegenstandslos.
2.
Hinsichtlich des Beschlusses des Sozialgerichts Detmold vom 28. Juli 2011 - S 22 LW 19/10 - wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
4.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens (sog. Hofabgabeklausel) als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
3
Die Begründung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde entspricht dem bereits entschiedenen Verfahren 1 BvR 2392/14. Demnach war ebenso zu entscheiden.
4
Hinsichtlich des Beschlusses des Sozialgerichts Detmold vom 28. Juli 2011 - S 22 LW 19/10 - über die Nichtzulassung der Sprungrevision war die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen von §23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entspricht. Der Beschwerdeführer hat nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, inwiefern er wegen der Nichtzulassung der Sprungrevision in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein könnte.
6
Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) war der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 50.000 € festzusetzen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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