Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Juni 2013 - 1 Sa 500/12 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 19. Juli 2012 - 1 Ca 1108/11 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3des Grundgesetzes.
2.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Juni 2013 - 1 Sa 500/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 6. November 2013 - 7 AZN 885/13 - gegenstandslos.
3.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.