5 Dem genügt die Antragstellerin vorliegend nicht.
6
Ob während eines laufenden Anhörungsrügeverfahren nach § 44 FamFG Anträge auf fachgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz statthaft sind, so wie dies nach anderen Verfahrensordnungen der Fall ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2017 - 1 BvR 1390/17 -, www.bverfg.de, Rn. 1; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 991/18 -, www.bverfg.de, Rn. 2), ist umstritten (vgl. Ulrici, in: MünchKomm-FamFG, 3. Aufl. 2018, § 44 Rn. 25 m.w.N.; Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 44 FamFG Rn. 23; Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 44 Rn. 64).
7
Danach ist die Antragstellerin vorliegend gehalten, während des laufenden Anhörungsrügeverfahrens zunächst um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu ersuchen. Die Antragstellerin hat weder vorgetragen, dass sie dem nachgekommen ist, noch dass ihr dies vorliegend im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG unzumutbar wäre.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.