3 Der Vortrag des Beschwerdeführers lässt nicht erkennen, dass er, was § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG grundsätzlich verlangt, den fachgerichtlichen Rechtsweg im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens nach §§ 49 ff. FamFG erschöpft hat. Ergeht ‒ wie hier ‒ eine einstweilige Anordnung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ist nach § 54 Abs. 2 FamFG ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2020 - 1 BvR 2262/20 -, Rn. 6 m.w.N.). Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer zwar zumindest hilfsweise gestellt. Er hat jedoch nicht dazu vorgetragen, dass eine erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung mittlerweile erfolgt ist. Der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich damit die Erschöpfung des Rechtswegs nicht entnehmen.
4 Der Beschwerdeführer hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass ihm die Erschöpfung des Rechtswegs ausnahmsweise (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) nicht zumutbar ist (zu diesem Darlegungserfordernis vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 8).