1 BvR 306/23
Gegenstand Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der unvollständigen Beantwortung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsverlangens - Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung sowie wegen Subsidiarität
Aktenzeichen
1 BvR 306/23
Gericht
BVerfG 1. Senat 2. Kammer
Datum
04. Oktober 2025
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe

1 Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu einem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch.

I.
1.

2 Die Beschwerdeführerin beantragte am 7. März 2018 bei dem Landeskriminalamt auf der Grundlage des damals geltenden § 16 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl S. 22; im Folgenden: NDSG a.F.) Auskunft über die dort zu ihrer Person in Systemen der elektronischen Datenerfassung und -verarbeitung gespeicherten Daten. Weiter begehrte sie Auskunft über den jeweiligen Zweck der Verarbeitung, über die Herkunft der Daten sowie über die Empfänger oder die Gruppen von Empfängern, denen die Daten übermittelt wurden.

2.

3 Das Landeskriminalamt gab dem Antrag mit Bescheid von 4. April 2018 teilweise statt und erteilte Auskunft insbesondere über die zur Person der Beschwerdeführerin gespeicherten Grunddaten sowie über Daten zu bisherigen Tatvorwürfen und einer Gruppenzugehörigkeit. Eine weitergehende Auskunft lehnte die Behörde nach § 16 Abs. 4 NDSG a.F. ohne Begründung ab.

3.

4 Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen Klage und beantragte, dass ihr vollständige Auskunft erteilt werde.

a)

5 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte das Landeskriminalamt nur einen Teil der Behördenakte vor. Es führte aus, dass die Auskunftsverweigerung - nunmehr auf Grundlage des am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen § 51 Abs. 3 Satz 1 NDSG in der Fassung vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl S. 66; im Folgenden: NDSG) - keiner weiteren Begründung bedürfe. Das Verwaltungsgericht erhob daraufhin Beweis über den Inhalt der vom Landeskriminalamt über die Beschwerdeführerin gespeicherten personenbezogenen Daten durch Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge.

6 Hieraufhin gab das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO (damals § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ab. Ein Bekanntwerden des Inhalts der nicht vorgelegten Aktenbestandteile würde dem Wohl des Landes Nachteile bereiten, da hierdurch die künftige Erfüllung der Aufgaben des Landeskriminalamts und der Polizeibehörden erschwert werden würde. Das Landeskriminalamt legte sodann die Verwaltungsvorgänge nur in Teilen und geschwärzt vor. Auf Antrag der Beschwerdeführerin gab das Verwaltungsgericht das Verfahren anschließend zur Durchführung eines Zwischenverfahrens ("in camera"-Verfahren) gemäß § 99 Abs. 2 Satz 4, § 189 VwGO an das zuständige Oberverwaltungsgericht ab. Dieses erklärte mit Beschluss vom 28. Februar 2020 die Sperrerklärung für überwiegend rechtmäßig. Es habe sich anhand der vorgelegten, vollständig lesbaren Akten davon überzeugt, dass die geltend gemachten Geheimhaltungsgründe tatsächlich vorlägen.

b)

7 Nach rechtskräftigem Abschluss des Zwischenverfahrens begehrte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juli 2020 die Fortführung des Hauptsacheverfahrens. Sie führte hierzu aus, dass sich ihr Klageanspruch weiterhin darauf richte, dass zumindest "abstrakt beschrieben" werde, welche Art von Informationen das Landeskriminalamt gespeichert habe und nicht offenlegen wolle.So könne das Landeskriminalamt zumindest mitteilen, dass etwa weitere Informationen zu einer nicht näher konkretisierten Teilnahme an Aktionen oder Daten von Mittätern gespeichert seien. Es sei konkret zu erörtern, ob es sich bei den "geheim gehaltenen Informationen um ganze Sachverhalte" handele oder ob es nur um "weitere Einzelheiten zu den bereits im Bescheid mitgeteilten Inhalten" gehe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sodann, ihr vollständige Auskunft zu erteilen, hilfsweise, die nachvollziehbare Darlegung, warum die nicht beauskunfteten Daten geheimhaltungsbedürftig seien.

8 Mit unter b) angegriffenem Urteil vom 14. Juli 2021 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren teilweise ein und wies die Klage im Übrigen ab. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf vollständige Offenlegung der zu ihrer Person beim Landeskriminalamt gespeicherten Daten aus § 51 Abs. 1 Satz 1 NDSG, denn vorliegend seien die Auskunftsverweigerungsgründe des § 51 Abs. 3 Satz 1 Nummern 2 und 3 NDSG erfüllt. Weitere Gründe, die einen Anspruch auf Auskunft begründen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht mit Erfolg verlangen, dass das Landeskriminalamt "abstrakte Informationen" hinsichtlich der nicht offenzulegenden Daten mitteile. Ein entsprechender Anspruch sei § 51 Abs. 1 Satz 1 NDSG nicht zu entnehmen.

4.

9 Die Beschwerdeführerin beantragte Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, soweit das Verwaltungsgericht den Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung abstrakter Informationen zu den nicht offenzulegenden Daten abgelehnt habe. Denn dieser Anspruch sei von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 und 4 NDSG umfasst; danach müssten neben den Daten auch die Kategorien beauskunftet werden, zu der die Daten gehörten.

10 Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit unter a) angegriffenem Beschluss vom 13. Januar 2023 ab. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin begründeten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Nach dem Beschluss im in camera-Verfahren stehe bindend fest, dass hinsichtlich der nicht offengelegten Daten ein Auskunftsanspruch aus § 51 Abs. 1 Satz 1 NDSG nicht bestehe. Dies gelte nicht nur für die Angabe der personenbezogenen Daten und der Empfänger, gegenüber denen die Daten offengelegt worden seien, sondern auch für die Mitteilung der Kategorien, zu denen die personenbezogenen Daten und die Empfänger gehörten. Auch die Kategorien nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 und 4 NDSG seien von dem Auskunftsanspruch umfasst und teilten dessen rechtliches Schicksal. Sei - wie hier - nach § 51 Abs. 3 NDSG keine Auskunft zu erteilen, gelte dies für sämtliche Informationen, die zum Auskunftsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 gehörten.

II.

11 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, weil durch die angegriffenen Entscheidungen ihr Anspruch auf Kenntnisgabe über die Kategorien von Daten, die zu ihrer Person gespeichert seien, ungerechtfertigt beschränkt werde. Durch die Verweigerung einer gerichtlichen Überprüfung des Ermessens hinsichtlich der Kategorien von Daten durch das Verwaltungsgericht und die Bestätigung dieser Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht sei gleichzeitig das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter verletzt (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Gerichte hätten zudem die Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände von Zwischen- und Endentscheidung verkannt; es fehle daher die erforderliche gerichtliche Kontrolle der Auskunftsverweigerung.

12 Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Landeskriminalamt Niedersachsen und der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Stellungnahme genommen. Das Land Niedersachsen hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen vor.

III.

13 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen und auch im Übrigen eine Annahme nicht geboten ist. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1.

14 Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wendet, mit dem ihr Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen wurde, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht substantiiert begründet wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Da das Oberverwaltungsgericht keine Entscheidung in der Sache getroffen hat, gehen die materiellen Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere (vgl. BVerfGE 128, 90 <99>). Auch soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, wendet sie sich allein gegen die Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht. Mit den prozessualen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts setzt sie sich nicht auseinander; sie behauptet insbesondere keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts.

2.

15 Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet. Die Beschwerdeführerin hat entgegen den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht aufgezeigt; auch hat sie nicht dargetan, dass ihre Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. dazu BVerfGE 79, 174 <190>; 87, 1 <32 f.>; 145, 365 <371 Rn. 18>) gerecht wird. Dieser fordert auch, dass Beschwerdeführende ihren Vortrags- und Rügeobliegenheiten im Ausgangsverfahren nachkommen. Dazu gehört, dass sie zur Durchsetzung des von ihnen begehrten staatlichen Handelns zunächst einen Antrag stellen, soweit sich dieser nicht durch ein Klageverfahren erübrigen kann (vgl. BVerfGE 145, 365 <371 Rn. 18>).

16 Die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass und wann sie einen Antrag auf Erteilung einer Auskunft über die Kategorien der über sie gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NDSG gestellt hat, und dass ein solcher Antrag insbesondere Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen sein könnte. Im behördlichen Verfahren hat sie mit Schreiben vom 7. März 2018 - gemäß des zu jener Zeit geltenden § 16 Absatz 1 NDSG a.F. - zunächst nur Erteilung von Auskunft über die durch das Landeskriminalamt zu ihrer Person in Systemen der elektronischen Datenerfassung gespeicherten Daten, über den Zweck der Verarbeitung, über die Herkunft der Daten sowie über die Empfänger oder die Gruppen von Empfängern, an die die Daten übermittelt worden seien, verlangt. Die Möglichkeit, eine Auskunft auch über die Kategorien, zu der die personenbezogenen Daten gehören, zu erhalten, wurde dagegen erst mit Einführung des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NDSG zum 25. Mai 2018 eröffnet, der die Art. 14 und Art. 15 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 89) umsetzte. Dass aber schon der Antrag nach § 16 Abs. 1 NDSG a.F. auch diese Kategorien umfasst haben sollte, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht argumentativ aufgegriffen und substantiiert dargelegt. Es liegt auch nicht auf der Hand.

17 Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin erschließt sich auch nicht, dass und wann sie nach der Gesetzesänderung im erstinstanzlichen Verfahren ein Auskunftsbegehren auf die Datenkategorien im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 NDSG angebracht haben könnte. Die Beschwerdeschrift verweist insoweit lediglich auf das an das Verwaltungsgericht gerichtete Schreiben vom 6. Juli 2020, mit dem die Beschwerdeführerin dargelegt habe, dass sich ihr Klageanspruch "weiterhin" darauf richte, dass jedenfalls abstrakt beschrieben werde, welche Art von Informationen das Landeskriminalamt speichere und nicht offenlegen wolle. Nähere Ausführungen dazu erfolgten in der Beschwerdeschrift nicht. Es fehlt nicht nur eine Darlegung, dass mit diesem Schreiben nunmehr ein Antrag auf Erteilung einer Auskunft auch über die Datenkategorien nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NDSG gestellt worden sein könnte. Vor allem aber fehlt eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Inhalt des vorgenannten Schreibens, das der Verfassungsbeschwerde als Anlage beigefügt war. Denn darin wird beispielhaft ausgeführt, dass das Landeskriminalamt zumindest mitteilen könne, dass weitere Informationen zu einer nicht näher konkretisierten Teilnahme an Aktionen oder dass Daten von Mittätern gespeichert seien. Es sei konkret zu erörtern, ob es sich bei den "geheim gehaltenen Informationen um ganze Sachverhalte" handele oder ob es nur um "weitere Einzelheiten zu den bereits im Bescheid mitgeteilten Inhalten" gehe. Die Beschwerdeführerin hätte daher näher dazu ausführen müssen, inwieweit die von ihr erbetenen und näher konkretisierten Informationen mit der allgemeinen Mitteilung einer Datenkategorie gleichzusetzen sein könnten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, wie sich aus der Mitteilung einer Datenkategorie die erbetene abstrakte Information darüber, ob das Landeskriminalamt die Auskunft über vollständige Sachverhalte oder nur über weitere Einzelheiten eines bereits mitgeteilten Inhalts die Auskunft verweigert hat, ergeben könnte. Letztlich hat die Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, dass und inwieweit sie einen entsprechenden Antrag prozessgerecht im laufenden gerichtlichen Verfahren angebracht haben könnte.

18 Die Verfassungsbeschwerde genügt auch nicht den Substantiierungsanforderungen, soweit sie ein verfassungsrechtlich relevantes Kontrolldefizit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend macht. Zwar weist sie zu Recht auf den unterschiedlichen Bezug der öffentlichen Geheimhaltungsinteressen bei § 99 VwGO einerseits und bei § 51 Abs. 3 NDSG andererseits hin. Sie zeigt aber nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei Annahme einer gebotenen präjudiziellen Wirkung an Stelle einer vermutlich zugrunde gelegten strikten Bindungswirkung in Bezug auf § 51 Abs. 3 NDSG zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

19 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

20 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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