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1 BvR 2896/17
GegenstandBerichtigung eines Schreibversehens im Tenor eines Nichtannahmebeschlusses
Aktenzeichen
1 BvR 2896/17
Gericht
BVerfG 1. Senat 2. Kammer
Datum
11. Februar 2020
Dokumenttyp
Kammerbeschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Beschluss über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde vom 29. Januar 2018 wird nach Anhörung der Beschwerdeführerin in entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGO und § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Zeile 8 die Worte "Satz 3" durch die Worte "Satz 4" ersetzt werden.
Entscheidungsgründe
1Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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