Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 9. Juli 2013 - 7 Sa 10/13 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg 10. Oktober 2012 - 2 Ca 1169/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3des Grundgesetzes.
2.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 9. Juli 2013 - 7 Sa 10/13 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 2013 - 7 AZN 886/13 - gegenstandslos.
3.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.