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1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21
GegenstandGegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Aktenzeichen
1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21
Gericht
BVerfG 1. Senat
Datum
11. April 2023
Dokumenttyp
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung der Verfahren und ihrer Förderung durch die jeweilige anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) werden die Werte des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2380/21 auf 120.000 Euro (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro) und im Verfahren 1 BvR 2449/21 auf 40.000 Euro (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.
Richter Wolff ist im vorliegenden Verfahren nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er die Beschwerdeführerinnen zu I.1., 2. und 3. bis zu seiner Ernennung als Richter des Bundesverfassungsgerichts als Bevollmächtigter vertreten hat. Der Senat berät und entscheidet daher in verminderter Besetzung, § 19 Abs. 4 BVerfGG findet keine analoge Anwendung (vgl. BVerfGE 140, 115 <136 f. Rn. 49 ff.> m.w.N.).
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