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1 BvR 2328/20
GegenstandNichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Unzulässiges, da nicht auf das konkrete Verfahren bezogenes Ablehnungsgesuch
Aktenzeichen
1 BvR 2328/20
Gericht
BVerfG 1. Senat 3. Kammer
Datum
01. November 2020
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Antrag auf Richterablehnung wird verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe
1Das Ablehnungsgesuch ist entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG weder begründet noch betrifft es ein Mitglied der Kammer; es bezieht sich damit nicht auf das konkrete Verfahren und ist deshalb unzulässig.