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1 BvR 2318/23
GegenstandErfolgloser Eilantrag gegen Ladung zum Strafantritt - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität
Aktenzeichen
1 BvR 2318/23
Gericht
BVerfG 1. Senat 1. Kammer
Datum
15. Februar 2024
Dokumenttyp
Ablehnung einstweilige Anordnung
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1Soweit sich die Beschwerdeführerin im Nachgang zu ihrer Verfassungsbeschwerde vom 14. Dezember 2023 durch ergänzende Eingabe vom 9. Februar 2024 gegen ihre Ladung zum Strafantritt wendet, ist ihr hierin zu sehender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG unzulässig, da er nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, Rn. 1; vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14 -, Rn. 2; vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -).
2Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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