3 Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat gesondert für die Verfahren der einstweiligen Anordnung und der Verfassungsbeschwerde zu erfolgen, wobei jeweils mindestens 5.000 Euro anzusetzen sind. Dabei ist der Gegenstandswert des Verfassungsbeschwerdeverfahrens grundsätzlich höher als derjenige der einstweiligen Anordnung zu bemessen. Anders liegt es jedoch, wenn das Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen ersetzt und vorweggenommen hat (vgl. Barczak, in: ders., BVerfGG, § 32 Rn. 81).
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Um einen solchen Fall handelt es sich hier, weil die sitzungspolizeiliche Medienverfügung insgesamt mangels Begründung mit Blick auf die offenkundigen Erfolgsaussichten der gleichzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde außer Wirksamkeit gesetzt wurde. Bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung wurden damit die in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu klärenden Tatsachen- und Rechtsfragen verfassungsgerichtlich beurteilt. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung trat somit im Wesentlichen an die Stelle des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, sodass sich sein Gegenstandswert dem Wert einer stattgebenden Kammerentscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren annähert. Im Gegenzug war das keine eigenen Rechtsfragen mehr aufwerfende Verfassungsbeschwerdeverfahren nur mit dem Mindestwert von 5.000 Euro zu veranschlagen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.