2 Danach entspricht es vorliegend nicht der Billigkeit, der Beschwerdeführerin ausnahmsweise ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Beschwerdeführerin hat ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt, nachdem sie einen neuen Mietvertrag mit der Beigeladenen im fachgerichtlichen Eilverfahren, einer privatrechtlich organisierten Eigengesellschaft des Landes Berlin, geschlossen hatte. Auf Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerin und der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Vertragsschluss erfolgte, weil die Beigeladene oder das Land Berlin das Anliegen der Beschwerdeführerin aus den mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Gründen für berechtigt erachtet hätten.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.