2 Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung war zu verwerfen. Er ist unzulässig.
3 Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2018 - 1 BvR 1387/17 -, Rn. 7 ff.). Im Zeitpunkt der Erledigungserklärung war die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde nicht abzusehen. Auch liegen keine sonstigen Gründe vor, die die Festsetzung eines über den nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG vorgesehenen Mindestwert von 5.000 Euro hinausgehenden Gegenstandswerts rechtfertigen könnten.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.