1 BvR 2179/23
Gegenstand Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde zweier Betreiberinnen von Biogasanlagen gegen Regelungen des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) - keine grundsätzliche Bedeutung nach Senatsurteil vom 28.11.2024 (1 BvR 460/23 ua) - zudem keine hinreichende Darlegung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber Betreibern von Steinkohlekraftwerken
Aktenzeichen
1 BvR 2179/23
Gericht
BVerfG 1. Senat 3. Kammer
Datum
11. Mai 2025
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Erstattung der Auslagen wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die beiden Beschwerdeführerinnen betreiben Biogasanlagen. Sie wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Vorschriften über die Abschöpfung von Überschusserlösen gemäß den §§ 13 bis 19 des Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz - StromPBG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl I S. 2512, zuletzt geändert durch Art. 12a des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023, BGBl I Nr. 405).

II.

2 Die Beschwerdeführerinnen rügen mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

1.

3 Die Vorschriften zur Abschöpfung fiktiver Erlöse gemäß §§ 13 bis 19 StromPBG verletzten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eigentumsfreiheit gemäß Art. 14 GG. Staatliche Abgabenlasten dürften keine konfiskatorische Wirkung entfalten. Die Erlösabschöpfung könne eine erdrosselnde Wirkung haben.

2.

4 Die Erlösabschöpfung sei zudem eine rechtswidrige Sonderabgabe, wodurch die Beschwerdeführerinnen zusätzlich in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt seien.

3.

5 Die Beschwerdeführerinnen seien auch in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Die Ausführungen zu Art. 14 Abs. 1 GG gälten insoweit entsprechend.

4.

6 Die Abschöpfungsvorschriften verletzten außerdem den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

a)

7 Die Ungleichbehandlung der Biogasanlagen der Beschwerdeführerinnen gegenüber Biomethananlagen sei mit den EU-Vorgaben nicht vereinbar und gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Die Bundesregierung habe übersehen, dass Biogasanlagen ebenso wie Biomethananlagen in direktem Wettbewerb mit Erdgas-Kraftwerken stünden. Biogasanlagen seien wie Biomethananlagen von der Erlösabschöpfung auszunehmen.

b)

8 Die Verfassungsbeschwerde beanstandet weiter die Ungleichbehandlung gegenüber Steinkohle. Das relative Gewicht des Klimaschutzgebots nehme in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel immer weiter zu. Es verstoße in eklatanter Art und Weise gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, wenn Steinkohle bessergestellt werde als die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien.

III.

9 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist.

1.

10 Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).

a)

11 Eine entsprechende Grundsatzbedeutung ist nur gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder die durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Der Klärungsbedarf entfällt, wenn in einem Parallelverfahren eine Senatsentscheidung zu den entsprechenden verfassungsrechtlichen Fragen ergeht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2019 - 1 BvR 1811/17 u.a. -, Rn. 4; Lenz/Hansel, BVerfGG, 4. Aufl. 2024, § 93a Rn. 34).

b)

12 So ist es vorliegend. Die verfassungsrechtlichen Fragen, die ursprünglich eine Grundsatzbedeutung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde begründet haben, sind durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2024 (1 BvR 460/23 u.a.) entschieden.

aa)

13 Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2024 (1 BvR 460/23 u.a.) ist geklärt, dass der in der Erlösabschöpfung liegende Eingriff in die Berufsfreiheit der Anlagenbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 1 GG nicht deshalb verfassungswidrig ist, weil er die Vorgaben der Finanzverfassung verletzt. Denn danach begründen die Vorschriften über die Erlösabschöpfung nach dem Strompreisbremsegesetz nur gesetzliche Zahlungspflichten zwischen Privaten ohne Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand, also weder eine Steuer noch eine nichtsteuerliche Abgabe. Die Rüge eines Verstoßes gegen finanzverfassungsrechtliche Grundsätze greift also nicht durch.

bb)

14 Die Rüge der Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG ist nach dem Urteil vom 28. November 2024 auch im Übrigen unbegründet. Die dortige Würdigung, dass die Erlösabschöpfung materiell verfassungsgemäß ist, erfasst auch den vorliegenden Fall. Die Beschwerdeführerinnen betreiben Biogasanlagen und damit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. Einsatzstoffe ihrer Anlagen sind unter anderem Mist, Ganzpflanzensilage und Mais. Damit ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die Grenzkosten der Anlagen von den kriegsbedingten Verwerfungen auf dem Gasmarkt unbeeinflusst blieben, was aufgrund der für den Strommarkt maßgebenden Einheitspreisbildung nach den Grenzkosten (Merit Order) außerordentlich hohe Gewinne ermöglichte (vgl. dazu BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 28. November 2024 - 1 BvR 460/23 u.a. -, Rn. 87-89).

2.

15 Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Rechtsdurchsetzung geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

a)

16 Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt, wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht. Ein besonders schwerer Nachteil ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (siehe näher BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

b)

17 Vorliegend fehlt eine hinreichende Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2024 (1 BvR 460/23 u.a.) ist die Abschöpfung von Überschusserlösen nach dem Strompreisbremsegesetz im Ausgangspunkt formell und materiell verfassungsgemäß. Soweit die Beschwerdeführerinnen das Vorliegen spezieller Umstände rügen, auf die sich die Würdigung in jenem Urteil nicht bezieht, sind ihre Rügen mangels hinreichender Begründung unzulässig.

18 Die Begründung von Verfassungsbeschwerden erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG); darzulegen ist, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Soweit das Bundesverfassungsgericht bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, ist anhand dieser Maßstäbe aufzuzeigen, inwieweit Grundrechte verletzt sein könnten (vgl. BVerfGE 162, 1 <51 f. Rn. 93 f.>; BVerfGK 20, 327 <329> m.w.N.).

aa)

19 Die Beschwerdeführerinnen behaupten nur pauschal Preissteigerungen bei ihren Kosten für technische Komponenten, Betriebsstoffe und Rohstoffe. Im Übrigen setzen sie sich nicht mit der Regelung des § 16 Abs. 4 StromPBG auseinander, nach der bei Biogasanlagen ein erhöhter Sicherheitszuschlag von 9 Cent pro Kilowattstunde statt 3 Cent pro Kilowattstunde gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a StromPBG anzusetzen ist. Damit soll höheren laufenden Kosten als bei anderen Technologien und zum Teil starken Preissteigerungen, insbesondere bei den Kosten für die Einsatzstoffe, Rechnung getragen werden (vgl. BTDrucks 20/4685, S. 98 f.; 20/4915, S. 150).

bb)

20 Nicht hinreichend begründet ist ferner die Rüge der Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG wegen einer erdrosselnden Wirkung der Erlösabschöpfung. Die Beschwerdeführerinnen legen nicht anhand der Vorschriften der §§ 16 bis 18 StromPBG dar, dass eine erdrosselnde Wirkung eintreten kann. Sie gehen weder auf die in § 16 Abs. 1 StromPBG angesetzten Referenzkosten und Sicherheitszuschläge noch auf die Möglichkeiten ein, mit Hilfe der Vorschriften der §§ 17, 18 StromPBG eine Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Erlöse zu erreichen.

cc)

21 Auch die Gleichheitsrügen der Verfassungsbeschwerde sind nicht hinreichend begründet.

(1)

22 Bei der Rüge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ist darzulegen, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine Ungleichbehandlung bestehen soll und inwieweit es sich bei den Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt (BVerfGE 161, 63 <84 Rn. 30>). Für eine zulässige Rüge muss plausibel dargelegt werden, wer in Bezug auf wen in welcher Weise benachteiligt wird. Die Verfassungsbeschwerde muss erkennen lassen, worin konkret ein individueller Nachteil liegt. Richtet sich der Angriff gegen eine Regelung, muss vorgetragen werden, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine auch individuell nachteilig wirkende Gleich- oder Ungleichbehandlung bestehen soll. Dabei ist auch auf naheliegende Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung beziehungsweise deren Fehlen einzugehen (BVerfGE 161, 163 <249 Rn. 230>).

(2)

23 Diesen Anforderungen genügt die Gleichheitsrüge der Verfassungsbeschwerde in Bezug auf Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus Biomethan nicht. Gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 StromPBG ist die Erlösabschöpfung nicht auf Strom aus Stromerzeugungsanlagen anzuwenden, wenn sie in einem Kalendermonat Strom ausschließlich oder überwiegend auf der Basis von Biomethan erzeugt haben. Die Verfassungsbeschwerde rügt die Ungleichbehandlung ihnen gegenüber als Betreiberinnen von Biogasanlagen, die der Abschöpfung von Überschusserlösen unterliegen.

24 Die Verfassungsbeschwerde setzt sich nicht hinreichend mit dem Grund für die Ausnahme der Stromerzeugung aus Biomethan von der Erlösabschöpfung auseinander. Nach der Gesetzesbegründung sollen gemäß der Ausnahmeregelung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 StromPBG Obergrenzen für Markterlöse nicht für Technologien gelten, bei denen anstatt Erdgas Ersatzbrennstoffe wie Biomethan verwendet werden, um die Umrüstung bestehender Gaskraftwerke nicht zu gefährden (vgl. BTDrucks 20/4685, S. 92). Damit knüpft der Gesetzgeber an Erwägungsgrund Nr. 34 der dem Strompreisbremsegesetz zugrundeliegenden Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl L 261 I S. 1, berichtigt in ABl L 318, S. 207) an.

25 Darauf geht die Verfassungsbeschwerde nicht näher ein. Sie legt dar, dass Biomethan ein aufbereitetes Biogas darstelle, das im Unterschied zu einfachem Biogas in das Erdgasnetz eingespeist werden könne. Sie erklärt aber nicht, warum die Umrüstung bestehender Gaskraftwerke kein Grund sein soll, die Stromerzeugung auf der Basis von Biomethan von der Erlösabschöpfung auszunehmen. Die Ausführungen der Verfassungsbeschwerde zur Konkurrenz zwischen Biogas- und Erdgasanlagen helfen über die fehlende Auseinandersetzung mit der Gesetzesbegründung nicht hinweg.

26 Die Verfassungsbeschwerde vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass in Erwägungsgrund Nr. 34 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl L 261 I S. 1, berichtigt in ABl L 318, S. 207) mit Biomethan auch Biogas gemeint sei. Sie setzt sich dabei aber nicht mit der Regelung in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung auseinander, nach der die Erlösobergrenze unter anderem gelten soll für: "Biomasse-Brennstoffe (feste oder gasförmige Biomasse-Brennstoffe) außer Biomethan". Dort ist also ebenfalls eine Ausnahme für Biomethan vorgesehen.

(3)

27 Auch die weitere Gleichheitsrüge der Verfassungsbeschwerde in Bezug auf Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus Steinkohle ist nicht hinreichend begründet. Gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 StromPBG ist die Erlösabschöpfung auch nicht auf Strom aus Stromerzeugungsanlagen anzuwenden, die in einem Kalendermonat Strom ausschließlich oder überwiegend auf der Basis von Steinkohle erzeugt haben. Die Verfassungsbeschwerde geht auch hier nicht hinreichend auf die Gesetzesbegründung für die vorgenommene Differenzierung ein.

28 Einschlägig ist insoweit neben der Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 3 Nr. 1 StromPBG die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Nr. 6 StromPBG. Diese enthält eine Verordnungsermächtigung zur Erstreckung der Erlösabschöpfung auf Steinkohlekraftwerke. In der Gesetzesbegründung wird darauf abgestellt, dass die Preise für Steinkohle parallel mit den Gaspreisen stark angestiegen seien und sich auf hohem Niveau bewegten. Eine Einbeziehung der Stromerzeugung aus Steinkohle in die Abschöpfung hätte Auswirkungen auf die Merit Order und führe zu einem Mehrverbrauch von Gas in der Stromerzeugung. Die Verordnungsermächtigung trage der Unsicherheit hinsichtlich der Preisentwicklung Rechnung (vgl. BTDrucks 20/4915, S. 155, und Erwägungsgründe Nr. 23, 33, 41 sowie 8 Verordnung 2022/1854</gco-l-u> des Rates über Notfallmaßnahmen">Art. 8 Abs. 1 Buchstabe d der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2022/1854</gco-l-u> des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl L 261 I S. 1, berichtigt in ABl L 318, S. 207).

29 Darauf geht die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend ein. Sie erwähnt zwar den für die Privilegierung von Steinkohle angeführten Grund der Versorgungssicherheit. Sie vertritt aber die Auffassung, dieser könne allenfalls eine zeitlich eng befristete Gleichbehandlung von Steinkohle mit erneuerbaren Energien rechtfertigen. Es verstoße in eklatanter Art und Weise gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, wenn Steinkohle bessergestellt werde als die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Damit übergeht die Verfassungsbeschwerde den Kern der Gesetzesbegründung zu § 48 Abs. 1 Nr. 6 StromPBG, nach der eine Abschöpfung der Betreiber von Steinkohlekraftwerken Auswirkungen auf die Merit Order hätte und ein Mehrverbrauch von Gas vermieden werden soll.

30 Dass Biogasanlagen gemäß der Verfassungsbeschwerde im Einsatz ähnlich flexibel sind wie Erdgaskraftwerke, während Steinkohlekraftwerke sich eher für die Grundlast eignen, stellt die Tragfähigkeit der Gesetzesbegründung nicht in Frage. Auch durch die Abdeckung der Grundlast dürfte ein Mehrverbrauch von Gas zu vermeiden sein.

IV.

31 Der Antrag auf Erstattung der Auslagen wird abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Gründe für die Anordnung einer Auslagenerstattung, die nach § 34a Abs. 3 BVerfGG im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts steht, sind nicht ersichtlich.

32 Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

33 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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