1 BvR 2026/19
Gegenstand Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Fernsehmoderators zur Abwägung seiner Meinungs- und Kunstfreiheit mit den Persönlichkeitsrechten eines ausländischen Staatsoberhaupts
Aktenzeichen
1 BvR 2026/19
Gericht
BVerfG 1. Senat 2. Kammer
Datum
25. Januar 2022
Dokumenttyp
Kammerbeschluss ohne Begründung
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Entscheidungsgründe

1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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