3 Zudem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem gesetzlichen Begründungserfordernis der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. So unterbleibt die gebotene Auseinandersetzung mit den Onlinepublikationen, die für den Ausgangsrechtsstreit anlassgebend und für den Beschluss des Kammergerichts maßgeblich waren. Die pauschale Bezugnahme der Beschwerdeführer auf Schriftsätze aus dem Fachverfahren wird den Anforderungen an die Substantiierung nicht gerecht. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, sich das verfassungsrechtlich Relevante aus vorgelegten Unterlagen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>). Schließlich fehlt es an einer hinreichend differenzierten Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss des Kammergerichts und der darin enthaltenen umfangreichen und detaillierten rechtlichen Würdigung (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>; stRspr).
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.