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Aktenzeichen | 1 BvR 1846/25 |
Gericht | BVerfG 1. Senat 2. Kammer |
Datum | 17. September 2025 |
Dokumenttyp | Nichtannahmebeschluss |
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
1 Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind in einem Eilverfahren ergangene gerichtliche Entscheidungen betreffend die Veröffentlichung von Informationen über Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.
2 Die Beschwerdeführerin betreibt eine Bäckerei mit Café. Nachdem das zuständige Ordnungsamt der Stadt bei einer Kontrolle ihres Betriebs am 17. Juli 2024 hygienische Mängel festgestellt hatte, kündigte es mit Schreiben vom 12. August 2024 die Veröffentlichung der lebensmittelrechtlichen Verstöße auf der Webseite des hessischen Portals für Verbraucherthemen "www.verbraucherfenster.hessen.de" gemäß § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) an. Den hiergegen angestrengten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit nicht angegriffenem Beschluss vom 2. Dezember 2024 ab.
3 Mit dem unter b) angegriffenen Beschluss vom 6. August 2025 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde in überwiegenden Teilen zurück. Die Stadt habe vor Anbringung des Eilantrags der Beschwerdeführerin eine unverzügliche Information der Öffentlichkeit im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB beabsichtigt. Ob die Veröffentlichung auch im unmittelbaren Nachgang zur Entscheidung des Senats noch unverzüglich erfolgen würde, sei nicht entscheidungserheblich, da sich die Beschwerdeführerin insoweit nicht auf die wegen der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes eingetretene Verzögerung berufen könne. Andernfalls müssten Veröffentlichungen auch nach rechtskräftigem erfolglosen Abschluss eines Eilverfahrens regelmäßig unterbleiben, was § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB weitgehend seines Anwendungsbereichs berauben würde und mit Sinn und Zweck der Regelung nicht in Einklang stünde.
4 Hierauf veröffentlichte die Stadt am X. August 2025 die festgestellten Verstöße. Die gegen seinen Beschluss erhobene Anhörungsrüge wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem unter a) angegriffenen Beschluss vom 28. August 2025 zurück.
5 Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit dem Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dadurch habe er die bei dessen Auslegung geforderte Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerin unterlassen. Der Zweck einer Veröffentlichung, Verbraucher zu eigenverantwortlichen Entscheidungen auf Basis aktueller Informationen zu befähigen, könne bei einer Veröffentlichung 13 Monate nach Feststellung der Verstöße nicht mehr erreicht werden.
6 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat eine mögliche Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend substantiiert dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
7 Zwar ist ihr zuzugeben, dass der Verwaltungsgerichtshof es unterlassen hat, die Dauer des gerichtlichen Verfahrens bei seiner Prüfung, ob eine Veröffentlichung im Zeitpunkt seiner Entscheidung unverzüglich im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB erfolgen würde, überhaupt zu würdigen. Dabei obliegt es auch den Fachgerichten, den mit zunehmendem Zeitablauf geringeren objektiven Wert der Information für die Verbraucher gegen die Interessen der betroffenen Unternehmen abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2025 - 1 BvR 1949/24 -, Rn. 28).
8 Allerdings lässt der Vortrag der Beschwerdeführerin nähere Ausführungen zum Ablauf des gerichtlichen Eilverfahrens vermissen. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, auf die Gesamtdauer des Verfahrens beziehungsweise auf die seit Feststellung der lebensmittelrechtlichen Verstöße insgesamt verstrichene Zeit abzustellen. Die Unverzüglichkeit einer Veröffentlichung hängt aber nicht von der Einhaltung einer starren zeitlichen Grenze, sondern von einer Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2025, a.a.O., Rn. 28). Dabei sind auch maßgebliche Verfahrensverzögerungen, die auf die betroffenen Grundrechtsträger selbst zurückgehen, zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2025, a.a.O., Rn. 29). Insoweit genügt die bloße Behauptung, das Verfahren selbst nicht verzögert zu haben, nicht. Dies gilt umso mehr, als die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs in seinem unter a) angegriffenen Beschluss vom 28. August 2025, die Sache sei erst mit ergänzendem Vortrag der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2025 entscheidungsreif gewesen, unbeanstandet geblieben ist.
9 Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
10 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.