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Aktenzeichen | 1 BvR 1629/22 |
Gericht | BVerfG 1. Senat 3. Kammer |
Datum | 23. März 2025 |
Dokumenttyp | Nichtannahmebeschluss |
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die von einem gemischtwirtschaftlichen Unternehmen erhobene Verfassungsbeschwerde betrifft die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors zur Bestimmung der Erlösobergrenze für Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die Dauer der dritten Regulierungsperiode (2018 bis 2022) durch die Bundesnetzagentur, einen die Rechtmäßigkeit der Festlegung bestätigenden Beschluss des Bundesgerichtshofs sowie die Zurückweisung der gegen diesen Beschluss gerichteten Anhörungsrüge.
2 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG unzulässig ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin, die auch ihre Grundrechtsfähigkeit hinsichtlich Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht hinreichend darlegt, nicht auf, dass der Bundesgerichtshof die Rechtsschutzgarantie dadurch verletzt hat, dass er nicht ausreichend kontrolliert hat, ob die Bundesnetzagentur von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist.
3 Im Fall einer behördlichen Letztentscheidungsbefugnis bleibt nach allgemeinen Grund-sätzen der gerichtlichen Kontrolle unterworfen, ob der Behörde Verfahrensfehler unterlaufen, ob sie anzuwendendes Recht verkennt, von einem im Übrigen unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerfGE 149, 407 <418 Rn. 30>; BVerfGK 16, 418 <435 f.>). Eine behördliche Letztentscheidungsbefugnis kann sich grundsätzlich nicht auf die Feststellung der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen beziehen (vgl. BVerfGK 16, 418 <435>). Die Frage nach der Existenz anerkannter fachwissenschaftlicher Maßstäbe und Methoden ist eine von der jeweiligen Fachwissenschaft zu beantwortende Tatsachenfrage, die dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist (vgl. BVerfGE 149, 407 <411 Rn. 13>).
4 Die Verfassungsbeschwerde legt nicht unter substantiierter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Bundesgerichtshofs dar, dass dessen Kontrolle der Robustheit und der Fachgerechtigkeit der Berechnungen der Bundesnetzagentur sowie der von ihr herangezogenen Datengrundlage hinter einer Prüfung am Maßstab des Stands der Wissenschaft im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 ARegV zurückgeblieben ist. Es ist auch nicht im Einzelnen dargetan, inwiefern es sich bei der Frage nach der Validität der Datengrundlage um eine Sachverhaltsfrage handeln soll.
5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.