2 Die Anträge auf Gegenstandswertfestsetzung waren zu verwerfen. Sie sind unzulässig.
3 Im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen waren die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden nicht abzusehen. Auch liegen keine sonstigen Gründe vor, die die Festsetzung eines über den nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG vorgesehenen Mindestwert von 5.000 Euro hinausgehenden Gegenstandswerts rechtfertigen könnten. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht dann jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2018 - 1 BvR 1387/17 -, Rn. 7 ff.).
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.