Findet nicht nur wortwörtliche Treffer, sondern auch inhaltlich ähnliche Stellen.
Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen
schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
1 BvR 1499/19
GegenstandNichtannahme einer mangels nachvollziehbarer Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Aktenzeichen
1 BvR 1499/19
Gericht
BVerfG 1. Senat 3. Kammer
Datum
01. Juli 2019
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Entscheidungsgründe
1Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.
2Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 19. November 2018 erkennbar über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin entschieden. Zwar hat diese in ihrer Antragsschrift das Wort "Anhörungsrüge" nicht verwendet. In der Sache ist ein Antrag, der sich auf die "analoge und direkte Anwendung von § 321a ZPO" stützt, jedoch entsprechend zu verstehen. Zudem hat das Oberlandesgericht in den Gründen sowohl zu einer Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als auch zu der Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG Stellung genommen. Warum dennoch davon auszugehen sein sollte, dass der Beschluss vom 19. November 2018 die Anhörungsrüge mit dem Vortrag der Beschwerdeführerin zur Verletzung rechtlichen Gehörs nicht beschieden hätte, ist nicht ersichtlich.