Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. Januar 2014 - 5 Sa 8/13 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 10. Oktober 2012 - 2 Ca 1165/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3des Grundgesetzes.
2.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. Januar 2014 - 5 Sa 8/13 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30. April 2014 - 7 AZN 120/14 - gegenstandslos.
3.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.