2 Die Anhörungsrüge war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde hinauszuschieben, denn sie war offensichtlich unzulässig. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht die Anhörungsrüge nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen. Die Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist an diese Bewertung jedoch nur in bestimmten Fällen gebunden (vgl. BVerfGK 11, 203 <205>). Hier war die Anhörungsrüge aus Sicht einer verständigen Prozesspartei zweifelsfrei unzulässig. Die Beschwerdeführenden machen mit ihrer Anhörungsrüge angebliche und durch ein Rechtsbehelfsgericht nicht geheilte Gehörsverstöße geltend, beklagen also perpetuierte Gehörsverstöße. Wird ein Gehörsverstoß aber offensichtlich nur erneut behauptet, würde eine Anhörungsrüge eine Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen nur unsinnig verdoppeln, nicht aber im Sinne eines Instanzenzuges aufeinander beziehen. Eine solche Anhörungsrüge ist deshalb von vornherein aussichtslos und gehört nicht zum Rechtsweg (vgl. BVerfGK 20, 300 <302 f.>). Im Übrigen zielt die Anhörungsrüge - worauf das Bundesarbeitsgericht zutreffend hinweist - auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Dies kann nicht als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.