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Aktenzeichen | 1 BvR 1200/25 |
Gericht | BVerfG 1. Senat 3. Kammer |
Datum | 29. Juni 2025 |
Dokumenttyp | Nichtannahmebeschluss |
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
1 Der Beschwerdeführer begehrt im Ausgangsverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, den er gegen einen auf § 1 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG gestützten Aufhebungsbescheid erhoben hat.
2 Der im Jahr 2005 in der Arabischen Republik (…) geborene Beschwerdeführer verließ sein Heimatland im Jahr 2021 und lebte zunächst in (…). Im November 2023 reiste er nach (…) ein, wo er am 7. Dezember 2023 einen Asylantrag stellte. Am 9. April 2024 reiste er nach Deutschland ein und stellte dort abermals einen Asylantrag. Dort wurde er dem (…)-Kreis zugewiesen.
3 Am 31. Mai 2024 richtete die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung ein Übernahmeersuchen an (…). Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 erklärten die (…) Behörden gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dass sie ihre örtliche Zuständigkeit für gegeben hielten. Mit Bescheid vom 16. August 2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag daraufhin als unzulässig ab, ordnete die Abschiebung des Beschwerdeführers nach (…) an und stellte fest, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen.
4 Ein für den 20. November 2024 um 5:00 Uhr morgens geplanter Überstellungsversuch scheiterte, weil der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt des Zugriffs nicht in der Unterkunft aufhielt. Am 21. November 2024 fertigte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Aktenvermerk, wonach sich die Frist für die Überstellung nach (…) vom 6. Dezember 2024 auf den 6. Dezember 2025 verlängere, weil der Beschwerdeführer flüchtig beziehungsweise unbekannten Aufenthaltes sei.
5 Gestützt auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG hob der (…)-Kreis in der Folge durch Bescheid vom 20. Dezember 2024 die Leistungsbewilligung mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 auf und bewilligte dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis zum 14. Januar 2025 Überbrückungsleistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG in Höhe von 94,39 Euro. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Land (…) mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2025 zurück. Die unter dem Datum des 12. März 2025 erhobene Klage ist noch anhängig.
6 Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Aufhebungsbescheid erhobenen Widerspruchs hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 13. März 2025 - S 5 AY 108/25 ER - abgelehnt. Die hiergegen zum Landessozialgericht erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2025 - L 8 AY 222/25 B ER - zurückgewiesen.
7 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG sowie von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Die Gerichte hätten die Erfolgsaussichten intensiver prüfen müssen. Die Notwendigkeit dazu folge einerseits aus der drohenden Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, andererseits aus der unklaren Vereinbarkeit von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG mit Art. 17 Abs. 2 der Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU. Zu dem gescheiterten Überstellungsversuch am 20. November 2024 trägt der Beschwerdeführer vor, er habe Zeit bei Freunden verbracht, und sei nicht verpflichtet, sich ständig in der Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten und ständig kurzfristig binnen weniger Stunden erreichbar zu sein.
8 Ebenfalls hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
9 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
10 Es kann offenbleiben, ob das Landessozialgericht seine Auffassung, die gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung gerichtete Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben, mit Blick darauf im Einklang mit den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG entsprechenden Anforderungen begründet hat, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung existenzsichernder Leistungen aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BVerfGK 5, 237 <242 f.>) und eine vom Europäischen Gerichtshof noch nicht geklärte unionsrechtliche Frage aufwirft (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 -, Rn. 20). Auch kommt es nicht darauf an, ob das Landessozialgericht die Anforderungen an die von dem Beschwerdeführer zu verlangenden Darlegungen im Widerspruch zu Art. 19 Abs. 4 GG überspannt hat, soweit es sich auch darauf stützt, es sei nicht ausreichend dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht zwischenzeitlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 AsylbLG aus Deutschland ausgereist sei. Denn der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass die Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes gewahrt sind.
11 Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen sind, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 134, 106 <115 Rn. 27>; 158, 170 <199 Rn. 68 f.>; stRspr). Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (BVerfGE 169, 130 <156 Rn. 40>; 169, 332 <359 f. Rn. 62>; stRspr). Die Beachtung der aus dem Grundsatz der Subsidiarität folgenden Anforderungen muss die Verfassungsbeschwerde, wenn sie nicht offensichtlich gewahrt sind, gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG substantiiert darlegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2025 - 1 BvR 1491/23 -, Rn. 37 m.w.N.).
12 Daran fehlt es. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, vor dem zuständigen Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO gegen eine (zukünftige) Überstellung nach (…) zu erwirken und auf der Grundlage eines stattgebenden Beschlusses wiederum einen Änderungsantrag nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG zu stellen. Die Stellung eines solchen Änderungsantrags hat Vorrang vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (vgl. zu § 80 Abs. 7 VwGO BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. April 2025 - 2 BvR 487/25 -, Rn. 2 ff.).
13 Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers in der Verfassungsbeschwerde ist der Überstellungsversuch am 20. November 2024 deshalb gescheitert, weil er sich an diesem Tag bei Freunden aufgehalten habe, ohne die Residenzpflicht nach § 47 Abs. 1 AsylG verletzt zu haben. Ausgehend davon erscheint es zumindest möglich, dass der Beschwerdeführer nicht "flüchtig" i.S.v. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-Verordnung war, als er bei dem Überstellungsversuch am Morgen des 20. November 2024 nicht angetroffen werden konnte, und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge deshalb möglicherweise zu Unrecht davon ausging, die Überstellungsfrist bis zum 6. Dezember 2025 verlängern zu können. Flüchtigkeit setzt voraus, dass der Betroffene sich dem behördlichen Zugriff gezielt entzieht; dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat (vgl. EuGH, Jawo, 19.03.2019, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 -, juris, Rn. 25; Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 26.20 -, juris, Rn. 20 f.). Ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft reicht nicht für die Annahme aus, ein Asylsuchender sei flüchtig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 26.20 -, juris, Rn. 23). Anhaltspunkte für eine Flüchtigkeit in diesem Sinne enthält der Vortrag in der Verfassungsbeschwerde nicht.
14 Zur Wahrung der Subsidiaritätsanforderungen hätte der Beschwerdeführer daher dazu vortragen müssen, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen wäre, das Verstreichen der Überstellungsfrist und einen Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Dublin III-Verordnung im Wege eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO vor dem zuständigen Verwaltungsgericht mit der Folge einstweiliger Untersagung einer (zukünftigen) Überstellung nach (...) geltend zu machen (vgl. aus jüngerer Zeit VG München, Beschluss vom 16. Oktober 2023 - M 10 S 23.51083 -, juris; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. August 2023 - 19 CE 23.608 -, juris, Rn. 6). Weiter hätte es näherer Darlegungen bedurft, ob der Beschwerdeführer im Falle einer stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht mit Erfolg einen Änderungsantrag nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG hätte stellen können (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juli 2024 - B 8 AY 7/23 R -, juris, Rn. 24 ff.). Dazu verhält sich der Beschwerdeführer nicht.
15 Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
16 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.