1 BvR 1118/21
Gegenstand Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
Aktenzeichen
1 BvR 1118/21
Gericht
BVerfG 1. Senat 2. Kammer
Datum
03. Mai 2022
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 14. April 2021 - 17 W 9/21 und 18/21 -, vom 8. Februar 2021 - 17 W 18/21 - und vom 1. Februar 2021 - 17 W 9/21 - sowie die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 21. Januar 2021 und vom 23. November 2020 - 4 O 307/16 - war abzulehnen.

2 Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>) sind nicht gegeben. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.

3 Hinsichtlich der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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