2 Die Rüge, das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz verletze den Grundsatz der Gewaltenteilung, weil der Gesetzgeber damit eine ihm nicht genehme Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts praktisch leerlaufen lassen wolle, greift nicht durch. Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass aus der Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips auch ein Grundrechtsverstoß folgen kann. Denn jedenfalls Art. 2 Abs. 1 GG gewährt ein Recht, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. BVerfGE 113, 29 <45> m.w.N.). Allerdings setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinander und genügt damit nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 2019 - <gco-l-u>1 BvR 2400/17</gco-l-u> -, Rn. 8). So hat das Bundesverfassungsgericht sich schon im Jahr 1957 (BVerfGE 7, 89) mit der Frage befasst, inwiefern der Gesetzgeber auf eine von ihm abgelehnte Rechtsprechung mit einem "Korrekturgesetz" reagieren darf. Danach führt die rechtsstaatliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen notwendig dazu, dass der Gesetzgeber Verhältnisse, die er gesetzlich geregelt glaubte, aber aufgrund gerichtlicher Entscheidung nicht oder anders geregelt findet, als er dies angenommen hat, auch rückwirkend neu regelt (vgl. BVerfGE 7, 89 <94>). Die rückwirkende Herstellung einer zuvor nur scheinbar vorhandenen Rechtslage ist daher nicht etwa aus Gründen der Gewaltenteilung unzulässig, sondern unter Umständen sogar rechtsstaatlich angezeigt. Der Gesetzgeber ist befugt, gegebenenfalls eine Rechtsprechung zu korrigieren, mit der er nicht einverstanden ist (vgl. BVerfGE 126, 369 <392>). Entscheidet er sich insoweit für rückwirkende Regelungen, muss diese den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rückwirkung genügen (vgl. BVerfGE 135, 1 <15 Rn. 45>).