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1 BvQ 92/19
GegenstandAblehnung des Erlasses einer eA mit Tenorbegründung: Vorläufige Regelung nicht iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dringend geboten
Aktenzeichen
1 BvQ 92/19
Gericht
BVerfG 1. Senat 1. Kammer
Datum
08. Januar 2020
Dokumenttyp
Ablehnung einstweilige Anordnung
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil eine vorläufige Regelung nicht im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG dringend geboten ist.
Entscheidungsgründe
1Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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