1 BvQ 92/19
Gegenstand Ablehnung des Erlasses einer eA mit Tenorbegründung: Vorläufige Regelung nicht iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dringend geboten
Aktenzeichen
1 BvQ 92/19
Gericht
BVerfG 1. Senat 1. Kammer
Datum
08. Januar 2020
Dokumenttyp
Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil eine vorläufige Regelung nicht im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG dringend geboten ist.

Entscheidungsgründe

1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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