1 BvQ 91/20
Gegenstand Erfolgloser, da unzulässiger Eilantrag in einer Räumungssache - Inanspruchnahme fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes nicht dargelegt
Aktenzeichen
1 BvQ 91/20
Gericht
BVerfG 1. Senat 3. Kammer
Datum
01. September 2020
Dokumenttyp
Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor

Die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Entscheidungsgründe

1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

2 Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Allerdings gilt auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr). Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 3).

3 Daran fehlt es hier. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin gegen das sie beschwerende Endurteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen erfolglos um Eilrechtsrechtsschutz nachgesucht hätte, etwa durch Einlegung einer statthaften Berufung, § 511 ZPO, in Verbindung mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Endurteil, § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 707 Abs. 1 ZPO.

4 Mangels Erfolgsaussicht ihres Rechtsschutzbegehrens kommt auch keine Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19 f.>).

5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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