1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen.
2
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
3
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen, sind die Erfolgsaussichten der von dem Antragsteller in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn diese Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3).
4
Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde hätte auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens des Antragstellers offensichtlich keinen Erfolg. Das Landessozialgericht hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es der Berufungsbeklagten aufgegeben hat, zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. September 2018 einen über die Sach- und Rechtslage unterrichteten Beschäftigten zu entsenden, und dem Antragsteller das Erscheinen zu diesem Termin freigestellt hat.