4 Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens jedoch herausstellte, dass die versammlungsbeschränkende Auflage nicht mit der Verfassung vereinbar ist, so wäre der Antragsteller in seinem Recht verletzt, die Versammlung an dem von ihm bestimmten Ort abzuhalten. Dies ist für den Zweck der Versammlung von erheblicher Bedeutung; der Antragsteller hätte aber die Möglichkeit gehabt, eine Versammlung zu dem von ihm vorgesehenen Thema - wenngleich an anderem Ort und möglicherweise unter Inkaufnahme weiterer Beeinträchtigungen - überhaupt durchzuführen.
5 Würde demgegenüber die einstweilige Anordnung ergehen und sich später herausstellen, dass die Versammlung am ursprünglich vorgesehenen Ort im Hinblick auf die Ziele des § 15 Abs. 2 VersG hätte untersagt werden dürfen, hätte das Anliegen, die Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft vor Beeinträchtigungen zu schützen, zu Unrecht nicht durchgesetzt werden können. Bei Gegenüberstellung dieser Folgen ist kein so schwerer Nachteil für den Beschwerdeführer erkennbar, der das Bundesverfassungsgericht nach den für solche Anordnung geltenden strengen Anforderungen zum Einschreiten zwänge.
6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.