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1 BvQ 62/22
GegenstandAblehnung eines unzulässigen Eilantrags - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Aktenzeichen
1 BvQ 62/22
Gericht
BVerfG 1. Senat 1. Kammer
Datum
26. September 2022
Dokumenttyp
Ablehnung einstweilige Anordnung
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer und die Richter Christ und Wolff wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 BVerfGG nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
1Das Ablehnungsgesuch ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit zu verwerfen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs kann die Sachentscheidung gemeinsam mit der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ergehen.
2Ein Ablehnungsgesuch ist unter anderem dann offensichtlich unzulässig, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>). Dies ist vorliegend der Fall, da die Richterin Baer und die Richter Christ und Wolff nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind.
3Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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