2 Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 1. August 2022 weiterhin vor.
3 Um auch dem betroffenen Kind die Möglichkeit einer durch die Verfahrensbeiständin für das Kind zu erhebenden Verfassungsbeschwerde zu erhalten und mögliche Verletzungen in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten geltend machen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2022 - 1 BvQ 50/22 -, Rn. 34), bedarf es der Wiederholung der einstweiligen Anordnung (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG) mit der aus der Beschlussformel ersichtlichen Maßgabe. Eine solche Verfassungsbeschwerde wäre nicht von vornherein wegen Versäumung der Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG unzulässig. Wie bei der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde im fremden Namen durch einen Ergänzungspfleger kommt es auch bei Verfahrensbeistandschaft für den Beginn des Fristlaufs grundsätzlich auf deren Kenntnis von den anzugreifenden fachgerichtlichen Entscheidungen an (vgl. jeweils zur Ergänzungspflegschaft BVerfGE 75, 201 <215>; 99, 145 <155 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2006 - 1 BvR 1465/05 -, Rn. 27).
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.