5 Die Antragstellerin hat indes keine schweren Nachteile im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG dargelegt, die ihr entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge und die damit eine verfassungsgerichtlich angeordnete, vorläufige Regelung notwendig erscheinen ließen. Es ist insofern weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die hier konkret in Rede stehende Ortsanwesenheit in den Herbstferien für die Antragstellerin unzumutbar ist.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.