1 BvQ 22/25
Gegenstand Erfolgloser isolierter Eilantrag von Krankenhausträgern gegen die Versagung von Eilrechtsschutz bzgl der Herausnahme einer Klinik mit einer bestimmten Leistungsgruppe aus dem Krankenhausplan - mangelndes Vorbringen zu drohenden konkreten Nachteilen
Aktenzeichen
1 BvQ 22/25
Gericht
BVerfG 1. Senat 3. Kammer
Datum
13. Juni 2025
Dokumenttyp
Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
I.

1 Im Ausgangsverfahren wenden sich die Antragstellerinnen gegen die Herausnahme der (…) Klinik mit der Leistungsgruppe 7.1. - Stammzelltransplantationen - aus dem Krankenhausplan ab dem 1. April 2025 und haben zuletzt erfolglos bei dem Oberverwaltungsgericht den Erlass einer Zwischenverfügung (Hängebeschluss) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.

2 Die Antragstellerin zu 2) ist seit dem 1. Januar 2025 Trägerin der (…) Klinik in (…). Bis zum 31. Dezember 2024 war die Antragstellerin zu 1) die Trägerin. Unter dem Datum des 16. Dezember 2024 erließ das Land Nordrhein-Westfalen gegenüber der Antragstellerin zu 1) einen Feststellungsbescheid, wonach die (…) Klinik ab dem 1. April 2025 mit der Leistungsgruppe 7.1. - Stammzelltransplantationen - aus dem Krankenhausplan herausgenommen werde. Unter dem Datum des 2. Mai 2025 erließ das Land einen solchen Bescheid auch gegenüber der Antragstellerin zu 2).

3 Gegen die Bescheide ist vor dem Verwaltungsgericht ein Klageverfahren anhängig. Zudem haben die Antragstellerinnen im März 2025 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Feststellungsbescheide erhobenen Klage beantragt. Der Antrag ist in erster Instanz erfolglos gewesen, über die Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden. Den Erlass einer Zwischenverfügung bis zur Entscheidung über die Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2025 abgelehnt. Hiergegen haben die Antragstellerinnen Anhörungsrüge erhoben, hilfsweise haben sie die Änderung des Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO beantragt; hierüber hat das Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden.

4 Mit ihrem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Antragstellerinnen die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Feststellungsbescheide erhobenen Klage bis zur Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts.

II.

5 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. Der Antrag ist unzulässig.

1.

6 Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weitreichenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 143, 65 <87 Rn. 34>; stRspr).

7 Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 143, 65 <87 Rn. 35>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2025 - 2 BvR 1974/22 -, Rn. 7 m.w.N.; stRspr). Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, so hat das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 126, 158 <168>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; 143, 65 <87 Rn. 35>; stRspr).

2.

8 Vorliegend fehlt es an hinreichend substantiiertem Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, ob die Antragstellerin zu 1) überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis beanspruchen kann, haben die Antragstellerinnen zumindest nicht dargelegt, dass der Antrag in der Hauptsache - eine Verfassungsbeschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2025 - nicht von vornherein unzulässig wäre.

9 So fehlt es insbesondere an einer Darlegung der Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten der Antragstellerinnen durch die Versagung einer vorübergehenden einstweiligen Rechtsschutzgewährung für den Zeitraum bis zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO. Die Antragstellerinnen legen insbesondere nicht substantiiert dar, dass die Ablehnung der Zwischenverfügung gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstößt, denn es fehlt an ausreichend substantiiertem tatsächlichen Vortrag, welche konkreten Nachteile ihnen in der Zeit bis zur Beschwerdeentscheidung durch das Oberverwaltungsgericht drohen. Es ist weder vorgetragen, in welchem Ausmaß Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Lohn fortzuzahlen ist, noch ob das freigewordene Personal nicht vorübergehend anderweitig einsetzbar ist. Auch fehlt es an konkreten Ausführungen dazu, weshalb eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stilllegung der Abteilung in dem verhältnismäßig kurzen Zeitraum bis zum Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bereits irreparable Nachteile mit sich brächte. Soweit die Antragstellerinnen sich unter Verweis auf die Entscheidung BVerfGE 153, 182 <306 f. Rn. 331> zur Suizidhilfe zudem auf Rechtspositionen ihrer Patienten berufen, erörtern sie nicht, dass auch dort die Patientengrundrechte ausdrücklich als aus der Perspektive der behandelnden Ärzte "objektives Verfassungsrecht" bezeichnet worden sind. Im Übrigen haben die Antragstellerinnen aber auch in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend vorgetragen, in welchem Umfang Patienten Nachteile drohen.

10 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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