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1 BvQ 124/20
GegenstandErfolgloser Eilantrag bzgl eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens - Verletzung des Gehörsanspruchs durch Verneinung der Beteiligungsfähigkeit kommunaler Ratsfraktionen nicht substantiiert dargelegt
Aktenzeichen
1 BvQ 124/20
Gericht
BVerfG 1. Senat 2. Kammer
Datum
08. November 2020
Dokumenttyp
Ablehnung einstweilige Anordnung
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1Der Antrag ist unzulässig.
2Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 122, 63 <74>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, Rn. 4), durch die der gängigen Rechtsprechung und Literatur entsprechende Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Beteiligungsfähigkeit von kommunalen Ratsfraktionen überrascht und damit in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden zu sein.
3Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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