4 Dem genügt der vorliegende Antrag aus mehreren Gründen nicht.
5 Die Antragstellerin hat versäumt, das Gutachten der vom Familiengericht beauftragten Sachverständigen vorzulegen oder dieses zumindest seinem wesentlichen Inhalt nach vorzutragen. Entsprechendes gilt für die Einschätzungen der übrigen fachlichen Beteiligten. Ausweislich der Antragsbegründung stützt sich das Familiengericht bei der Anordnung des Umgangs gerade auf die genannten Stellungnahmen. Die Antragstellerin trägt auch nicht vor, dass ihr das schriftliche Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen der übrigen im Ausgangsverfahren fachlich Beteiligten nicht vorliegen würden.
6 Soweit die Antragstellerin den Beschluss als "Überraschungsentscheidung" kennzeichnet und damit in der Sache offenbar eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, genügt die Begründung ihres Antrags ebenfalls nicht den Anforderungen. Es fehlt an Vortrag zur grundsätzlich auch im verfassungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen Rechtswegerschöpfung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2020 - 1 BvQ 91/20 -, juris, Rn. 2 m.w.N.). Ihr Antrag enthält weder Ausführungen dazu, ob eine nach § 44 FamFG statthafte Anhörungsrüge erhoben wurde noch dazu, ob ihr die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs ausnahmsweise nicht zumutbar gewesen sein könnte (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.