4 Dem genügt der vorliegende Antrag nicht.
5 Die Antragstellerin legt bereits nicht hinreichend dar, aufgrund welcher Umstände ihr Ansprüche gegenüber der Betreiberin des Social Media Netzwerks zustehen sollten. Sie ist ausweislich des Beschlusses des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. September 2021 - 4 U 171/20 - weder Inhaberin oder Berechtigte des zugrundeliegenden Kontos bei der Betreiberin des Netzwerks, noch hat sie nachvollziehbar weitere Umstände dargelegt, weshalb gerade sie Ansprüche aus der Sperrung der Seite gegen die Betreiberin des Netzwerks ableiten können soll.
6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.