2 Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung bleibt ohne Erfolg. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung kommt nur § 34a Abs. 3 BVerfGG in Betracht, der jedoch keine Auslagenerstattung zugunsten nicht am Verfahren Beteiligter erlaubt (vgl. BVerfGE 1, 433 <438>; 20, 350 <351>; 36, 101; 55, 132 <133>; 99, 46 <48>). Da die nach § 82 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigten Beteiligten des Ausgangsverfahrens keine Beteiligten des konkreten Normenkontrollverfahrens sind (vgl. BVerfGE 2, 213 <217>; 20, 350 <351>; 36, 101), scheidet eine Auslagenerstattung zu ihren Gunsten deswegen aus.