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1 B 9/20, 1 B 9/20 (1 C 5/20)
GegenstandErfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Erfordernis der Änderung eines Nationalitäteneintrags im Zusammenhang mit einem Bekenntnis auf sonstige Weise
Aktenzeichen
1 B 9/20, 1 B 9/20 (1 C 5/20)
Gericht
BVerwG 1. Senat
Datum
25. Februar 2020
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. November 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
1Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann der Klärung der Frage dienen, ob ein Bekenntnis auf andere Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Alt. 1 BVFG in Gestalt des Nachweises von deutschen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen genügt, um frühere Erklärungen zu einem nichtdeutschen Volkstum rückgängig zu machen.
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