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Aktenzeichen | 1 B 5.26 |
Gericht | BVerwG 1. Senat |
Datum | 17. April 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. November 2025 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1 Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
2 Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
3 Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2, vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3 und vom 25. Juli 2017 - 1 B 117.17 - juris Rn. 3). Für die Zulassung der Revision reicht eine Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aus; die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2020 - 1 B 15.20 - juris Rn. 4). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14).
5 Gemessen daran kommt den von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
"(1) ob der in § 86 Abs. 1 Satz 1 1 Halbsatz VwGO statuierte Amtsermittlungsgrundsatz es dem Gericht hinsichtlich der Mitteilung 'Im vorliegenden Fall rät das Auswärtige Amt aufgrund der aktuellen politischen Lage von einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes ab.' zur Pflicht macht, entweder selbst, über das Auswärtige Amt oder über einen 'weiteren' Sachverständigen Kontakt mit den Behörden des Heimatlandes (hier: Russische Föderation) aufzunehmen, um die Echtheit des vorgelegten Dokumentes durch die ausstellende Behörde abschließend zu verifizieren,
ob sich die Mitteilung des Auswärtigen Amtes 'Erkenntnisse zu ergangenen Einberufungsbefehlen solcher Art liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.' mit der Behauptung des Auswärtigen Amtes 'Die Echtheit des vorgelegten Dokumentes kann nur durch die ausstellende Behörde abschließend verifiziert werden.' ausschließt und das Auswärtige Amt mithin ungeeignet ist, festzustellen, wer in der Lage ist, die Echtheit des vorgelegten Dokumentes zu verifizieren,
ob sich bereits an Hand der Mitteilung des Auswärtigen Amtes 'Die inhaltliche Richtigkeit des angegebenen Sachverhalts kann nicht abschließend beurteilt werden.' die objektive Ungeeignetheit der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ergibt und der Senat mithin verpflichtet war, ein 'weiteres' Sachverständigengutachten einzuholen,
ob sich bereits an Hand der Mitteilung des Auswärtigen Amtes 'Die Beantwortung von Fragen, die eine konkret auf den/die Kläger(in) bezogene Prognose erfordern, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amtes.' die objektive Ungeeignetheit der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ergibt und der Senat mithin verpflichtet war, ein 'weiteres' Sachverständigengutachten einzuholen,
ob sich bereits an Hand der Mitteilung des Auswärtigen Amtes 'Erkenntnisse zu ergangenen Einberufungsbefehlen solcher Art liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.' die objektive Ungeeignetheit der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ergibt und der Senat mithin verpflichtet war, ein 'weiteres' Sachverständigengutachten einzuholen,
ob sich bereits an Hand der Mitteilung des Auswärtigen Amtes 'Die Echtheit des vorgelegten Dokumentes kann nur durch die ausstellende Behörde abschließend verifiziert werden.' die objektive Ungeeignetheit der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ergibt und der Senat mithin verpflichtet war, ein 'weiteres' Sachverständigengutachten einzuholen,
ob sich jedenfalls aus der Gesamtschau der unter (3) bis (7) aufgeführten Mitteilungen des Auswärtigen Amtes die objektive Ungeeignetheit der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ergibt und der Senat mithin verpflichtet war, ein 'weiteres' Sachverständigengutachten einzuholen,
ob nicht insbesondere aus der Mitteilung des Auswärtigen Amtes 'Im vorliegenden Fall rät das Auswärtige Amt aufgrund der aktuellen politischen Lage von einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes ab.' ein 'weitere[r]' Sachverständiger durch die Kontaktaufnahme mit der ausstellenden Behörde der Russischen Föderation über neue und überlegenere Forschungsmittel verfügt hätte,
ob mithin kein non liquet vorliegt und mithin nicht der Schutzsuchende die (materielle) Beweislast trägt,
ob jedenfalls dann ein Beweisnotstand geltend gemacht werden kann, wenn die Echtheit eines vorgelegten Dokumentes nur durch die ausstellende Behörde des Heimatlandes (hier: Russischen Föderation) abschließend verifiziert werden kann,
ob jedenfalls dann ein Beweisnotstand geltend gemacht werden kann, wenn die Echtheit eines vorgelegten Dokumentes nur durch die ausstellende Behörde des Heimatlandes (hier: Russischen Föderation) abschließend verifiziert werden kann und das Auswärtige Amt aufgrund der aktuellen politischen Lage von einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes (hier: Russischen Föderation) abrät,
ob jedenfalls dann die Beweislast umzukehren ist, wenn die Echtheit eines vorgelegten Dokumentes nur durch die ausstellende Behörde des Heimatlandes (hier: Russischen Föderation) abschließend verifiziert werden kann,
ob jedenfalls dann die Beweislast umzukehren ist, wenn die Echtheit eines vorgelegten Dokumentes nur durch die ausstellende Behörde des Heimatlandes (hier: Russischen Föderation) abschließend verifiziert werden kann und das Auswärtige Amt aufgrund der aktuellen politischen Lage von einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes (hier: Russischen Föderation) abrät,
ob die Tatsache, dass der hierzu vorliegenden Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2023 die Überprüfung im Fahndungsregister (letzter Abruf am 20. Dezember 2022) ergeben hat, dass nach dem Kläger gefahndet werde, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellt, weil sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht [dient] sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen [soll]",
keine grundsätzliche Bedeutung zu.
6 Sämtliche Fragen zielen auf die aufgrund des Beweisbeschlusses vom 11. Juni 2024 eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai und 22. Juli 2025 zur Echtheit einer vom Kläger vorgelegten Ladung durch das Militärkommissariat Grosny vom 1. November 2023 sowie zur Einberufungspraxis in Tschetschenien und deren tatsächliche und rechtliche Bewertung durch das Berufungsgericht. Sie beziehen sich damit auf den konkreten Einzelfall und sind schon deshalb grundsätzlich nicht zur Klärung einer abstrakten Rechtsfrage von fallübergreifender Bedeutung gemäß den oben genannten Grundsätzen geeignet.
7 Im Einzelnen greift die Beschwerde mit den Fragen 1 bis 8 die der tatrichterlichen Würdigung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegende Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai 2025 an und versucht, diese als widersprüchlich und ungenügend zu qualifizieren, um auf den Einzelfall bezogen die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung zu begründen. In der Sache wird damit eine Aufklärungsrüge erhoben (siehe unten unter 3.), die zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht geeignet ist.
8 Die Fragen 9 bis 13 beziehen sich auf die Beweiswürdigung und Beweislastverteilung sowie auf einen behaupteten Beweisnotstand im vorliegenden Einzelfall mit Blick auf den Beweis der Echtheit des vom Kläger vorgelegten Einberufungsbescheides. Sie greifen damit die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Einschätzung an, wonach dem vom Kläger als ausländische öffentliche Urkunde vorgelegten Dokument keine hinreichende Aussagekraft zukomme, weil der Nachweis der Echtheit des Dokumentes wegen der im Einzelnen benannten Zweifel als nicht erbracht anzusehen sei (UA S. 18 f.). In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass grundsätzlich der Schutzsuchende die materielle Beweislast für das Vorliegen der (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trägt und insoweit ein non liquet zu seinen Lasten geht (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 27). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar. Insbesondere sind die Fragen, die sich auf die Bewertung des Einberufungsbefehls im vorliegenden Einzelfall beziehen, zur Klärung grundsätzlicher, über den vorliegenden Einzelfall hinausgehender Fragen in Bezug auf Beweiswürdigung, Beweislastverteilung und einen Beweisnotstand nicht geeignet.
9 Mit der Frage 14 wird die einzelfallbezogene Tatsachenwürdigung des Oberverwaltungsgerichts infrage gestellt, wonach sich aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2023 allein ergebe, dass nach dem Kläger im Raum Moskau gefahndet werde, sich daraus aber keine Anhaltspunkte für seine politische Verfolgung, insbesondere für ein fortdauerndes Interesse der russischen Behörden an seiner Person entnehmen ließen (UA S. 10). Diese Frage betrifft allein die konkrete Verfolgungsgefahr für den Kläger und wirft damit keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf.
10 Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen.
11 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer - vermeintlich - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14).
12 Eine Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - zeigt die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf. Die Beschwerde führt schon keinen - abstrakten - Rechtssatz an, der die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts trägt und einem - abstrakten - Rechtssatz in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen könnte. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, in der Art einer Berufungsbegründung die Beweiserhebung und Beweiswürdigung und insbesondere die Ablehnung einer weiteren Beweiserhebung durch das Oberverwaltungsgericht anzugreifen und erhebt damit in der Sache eine Aufklärungsrüge, die zur Darlegung einer Divergenz nicht geeignet ist.
13 Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
14 Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf oder den Weg zu der Entscheidung und die Art und Weise des Ergehens der Entscheidung regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteils- oder Beschlussinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 B 17.23 - juris Rn. 2 m. w. N.). Das Bezeichnungserfordernis schließt die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 1 B 62.21 - juris Rn. 2). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
15 Der von der Beschwerde gerügte Gehörsverstoß liegt nicht vor.
16 Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung zu allen dafür erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten muss das Gericht zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>; BVerwG, Beschluss vom 4. November 2025 - 1 C 35.25 (1 C 2.24) - juris Rn. 2).
17 Mit diesen Vorgaben steht das Berufungsurteil im Einklang. Wie die Beschwerde selbst anführt, hat das Oberverwaltungsgericht die vom Kläger beantragte Beweiserhebung durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Echtheit des Einberufungsbescheides in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2025 ausweislich des Sitzungsprotokolls zur Kenntnis genommen, in Erwägung gezogen und mit der Begründung abgelehnt, es sei bereits Beweis durch den Senat erhoben worden und das Ergebnis dieser Beweiserhebung werde durch die Begründung des Beweisantrages nicht erschüttert, weil insbesondere die vorliegenden Gutachten keine erkennbaren Mängel aufwiesen. Diese Begründung hat es im Berufungsurteil vertieft (UA S. 20).
18 Soweit das Vorbringen des Klägers an verschiedenen Stellen der Beschwerdebegründung, das Oberverwaltungsgericht habe seinen Beweisantrag nicht ablehnen dürfen und im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Echtheit des vorlegten "Einberufungsbescheides" verifizieren müssen, als Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu verstehen sein sollte, greift diese nicht durch. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO).
19 Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Des Weiteren muss dargetan werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 <42> und vom 18. März 2022 - 8 B 49.21 - juris Rn. 8).
20 Die Ablehnung eines unbedingten Beweisantrages verstößt nur dann gegen die Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) und dem Kläger Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), wenn die Ablehnung - auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts - im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2024 - 1 A 1.23 - juris Rn. 22, 61 und Beschluss vom 12. Januar 2026 - 4 BN 10.25 - juris Rn. 10 m. w. N.). Liegt - wie hier - bereits ein Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Ungenügend sind Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist beziehungsweise Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2020 - 7 BN 3.19 - NVwZ-RR 2020, 1093 Rn. 5 f. und vom 15. März 2021 - 4 B 14.20 - juris Rn. 21). Diese Grundsätze liegen auch dem Berufungsurteil zugrunde (UA S. 20).
21 Gemessen hieran zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Ablehnung des Beweisantrages durch das Oberverwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft ist, weil die bereits zur Frage der Echtheit des "Einberufungsbescheides" eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht geeignet wäre, dem Gericht die erforderliche Überzeugungsgewissheit zu vermitteln. Das Oberverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass dem vom Kläger als ausländische öffentliche Urkunde vorgelegten Dokument keine hinreichende Aussagekraft zukomme, um seinen Vortrag schlüssig zu machen, und sieht den Nachweis der Echtheit des vorgelegten Dokumentes als nicht erbracht an (UA S. 19 f.).
22 Die Beschwerde beschränkt sich darauf zu behaupten, dass sich die Einholung eines weiteren Gutachtens habe aufdrängen müssen, weil das vorgelegte Gutachten unvollständig sei und dem Auswärtigen Amt die notwendige Sachkunde fehle, wenn es selbst darauf hinweise, dass die Echtheit der Vorladung nicht abschließend durch das Auswärtige Amt, sondern nur durch die ausstellende Behörde verifiziert werden könne, und es aufgrund der aktuellen politischen Lage von einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes abrate. Daraus ergibt sich aber keine Unvollständigkeit des Gutachtens oder eine mangelnde Sachkunde des Auswärtigen Amtes für die Beantwortung der aufgeworfenen Beweisfragen. Denn das Berufungsgericht ist bereits aufgrund der vom Auswärtigen Amt aufgezeigten Auffälligkeiten der Form und des Inhalts und der weiteren im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogenen Umstände zur notwendigen Überzeugungsgewissheit gelangt, dass das vorgelegte Dokument keine hinreichende Aussagekraft hat (UA S. 18 ff.). Die Einwände des Klägers gegenüber der Auskunft des Auswärtigen Amtes mussten dem Oberverwaltungsgericht damit keine Veranlassung gegeben, dieses Ergebnis anzuzweifeln. Schließlich legt die Beschwerde nicht dar, warum die im Beweisantrag benannten Beweismittel vor dem Hintergrund des Hinweises des Auswärtigen Amtes, die Echtheit der Vorladung könne nur durch die ausstellende Behörde verifiziert werden, als für die Erreichung des Beweiszwecks (der Echtheit des Dokumentes) geeigneter sein sollen.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.