1 A 1.25
1 A 1.25
Aktenzeichen
1 A 1.25
Gericht
BVerwG 1. Senat
Datum
11. März 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

1 Die Klägerin hat mit einem am 4. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, die darauf gerichtet ist, das beklagte Land zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StAG) zu verpflichten. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beteiligten die Möglichkeit gegeben, zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht Stellung zu nehmen.

2 Für die Entscheidung über die Klage ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Der Rechtsstreit ist deshalb gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das sachlich (§ 45 VwGO) und örtlich (§ 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGO) zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen.

3 Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.

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