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1 ARs 22/10
GegenstandAntwort auf Anfrage des 5. Strafsenats zur rückwirkenden Anwendung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Aktenzeichen
1 ARs 22/10
Gericht
BGH 1. Strafsenat
Datum
14. Dezember 2010
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen
Tenor
Die beabsichtigte Entscheidung des anfragenden 5. Strafsenats widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats.
Entscheidungsgründe
1Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
2Aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB.
3Er hat daher beim 4. Strafsenat angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, bei den anderen Strafsenaten, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird.
4Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats. Er stimmt der Rechtsauffassung des 5. Strafsenats zu.
5Ob die Konvention eine einschränkende Auslegung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB erfordert und gegebenenfalls in welchem Umfang lässt der Senat offen.
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